Rechtsprechung
LSG Hessen, 22.07.1987 - L 3 U 358/86 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Unfallversicherung
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 587 S 1 RVO
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Volltext/Leitsatz)
Zur Frage der Erhöhung der Verletztenrente gemäß § 587 RVO bei Arbeitslosigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Rente; Erhöhung; Arbeitslosigkeit; Unfallversicherung; Verletzung; Erwerbstätigkeit
Verfahrensgang
- SG Kassel, 21.01.1986 - S 3 U 47/84
- SG Kassel, 21.01.1986 - S 3/U-47/84
- LSG Hessen, 22.07.1987 - L 3 U 358/86
- BSG, 31.01.1989 - 2 RU 63/87
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BSG, 27.08.1969 - 2 RU 195/66
Teilrentenerhöhung - Anspruch auf Vollrente - Erwerbsunfähigkeit - …
Auszug aus LSG Hessen, 22.07.1987 - L 3 U 358/86
Zur Begründung ihrer Ansicht berufen sich die Beklagte und die Vorinstanz auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 587 RVO in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung (vgl. BSGE 30, 64 ff.;… BSGE-;…">587%20RVO%20Nr.%202#0 | " style="color:red" title="');…">SozR 2200 § 587 RVO Nr. 2; BSG…, Urt. vom 11. Februar 1981 - 2 RU 57/79). Der Auslegung des BSG zu § 587 RVO a.F., wie sie vor allem in dem Urteil vom 27. August 1969 - 2 RU 195/66 (= BSGE 30, 64 ff.) - niedergelegt ist, schließt sich der erkennende Senat erneut an.
Die Gefahr, dass bei unbegrenzter Dauer der Rente nach § 587 RVO ein Verletzter unter Umständen in den dauernden Genuss einer Vollrente kommt, obwohl seine MdE verhältnismäßig gering ist, besteht nicht mehr (vgl. BSGE 30, 64, 69).
Ferner bleibt auch die Regelung des § 582 RVO über die Schwerverletztenzulage bei der hier vertretenen Auslegung des § 587 RVO n.F. sinnvoll: im Gegensatz zu § 587 RVO n.F., der nur eine Erhöhung der Rente für eine Übergangszeit von zwei Jahren vorsieht, regelt § 582 RVO nämlich eine Erhöhung der Rente ohne zeitliche Einschränkung (vgl. BSGE 30, 64, 69 f.).
- BSG, 11.02.1981 - 2 RU 57/79
Auszug aus LSG Hessen, 22.07.1987 - L 3 U 358/86
Zur Begründung ihrer Ansicht berufen sich die Beklagte und die Vorinstanz auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 587 RVO in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung (vgl. BSGE 30, 64 ff.;… BSGE-;…">587%20RVO%20Nr.%202#0 | " style="color:red" title="');…">SozR 2200 § 587 RVO Nr. 2; BSG, Urt. vom 11. Februar 1981 - 2 RU 57/79). Im übrigen erscheint dem erkennenden Senat seine Auffassung auch aus Gründen der Gleichbehandlung gerechtfertigt: Nach der Gegenansicht erhält ein Versicherter, der in einer Region mit einer schlechten Arbeitsmarktlage lebt, wegen der Aussichtslosigkeit einer Vermittlung keine erhöhte Rente (vgl. BSG, Urt. vom 11. Februar 1981 - 2 RU 57/79); darüber hinaus wird er wegen dieser schlechten Arbeitsmarktlage im Zweifelsfalle auch tatsächlich keinen neuen Arbeitsplatz mehr finden.
- BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52
Wohnungsbauförderung
Auszug aus LSG Hessen, 22.07.1987 - L 3 U 358/86
Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist (vgl. BVerfGE 1, 299, 312).
- BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59
Nachkonstitutioneller Bestätigungswille
Auszug aus LSG Hessen, 22.07.1987 - L 3 U 358/86
Dem Ziel, den objektiven Willen des Gesetzgebers zu erfassen, dienen die grammatische, die systematische, die teleologische und die historische Auslegung; diese Methoden schließen aber einander nicht aus, sondern ergänzen sich gegenseitig (vgl. BVerfGE 11, 126, 130). - BVerfG, 26.01.1971 - 2 BvR 443/69
Begriff des "mitwirkenden" Richters
Auszug aus LSG Hessen, 22.07.1987 - L 3 U 358/86
In diesem Falle müsste aber diejenige Auslegung des Gesetzes den Vorzug erhalten, die dem Bürger einen Rechtsanspruch einräumt (vgl. BVerfGE 15, 275, 281 f.; BVerfGE 30, 157, 162). - BVerfG, 05.02.1963 - 2 BvR 21/60
Rechtsweg
Auszug aus LSG Hessen, 22.07.1987 - L 3 U 358/86
In diesem Falle müsste aber diejenige Auslegung des Gesetzes den Vorzug erhalten, die dem Bürger einen Rechtsanspruch einräumt (vgl. BVerfGE 15, 275, 281 f.; BVerfGE 30, 157, 162).